Überbrückungshilfe III – Corona-Hilfe auch für Marketing
Unternehmensnews
Überbrückungshilfe iii – Corona-Hilfe auch für Marketing
Im Rahmen der Überbrückungshilfe lll wurden die Förderungen für Firmen erweitert.
Die Corona-Krise stellt für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar. Finanzielle Polster werden immer dünner oder sind mittlerweile komplett aufgebraucht. Die Überbrückungshilfe lll soll Abhilfe schaffen und in Schieflage geratene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler*innen entlasten. (www.noz.de/corona-hilfe)
Was ist diesmal neu?
Das Förderprogramm der Überbrückungshilfe wurde erweitert: Auch Kosten für das Marketing können unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Somit werden auch Kosten für beispielsweise Werbeanzeigen, den Internetauftritt, sowie Print- und Onlinemedien oder Kommunikationsmaßnahmen und SEO-Aktivitäten erstattet, da diese den Vertrieb maßgeblich ankurbeln. Grundsätzlich betreffen diese neuen Erweiterungen also unter anderem alles, was mit Marketing und Werbung zu tun hat.
Darüber hinaus wird ein weiterer Fördertopf für Investitionen im Bereich Digitalisierung angelegt, wozu beispielsweise der Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops gehören. Auch hier können Unternehmen eine einmalige Unterstützung von bis zu 20.000€ erhalten. (www.noz.de/corona-hilfe)
Was kann das für ein Unternehmen bedeuten?
Oftmals wissen Unternehmen gar nicht, welche Kosten für sie förderfähig sind, sodass Betriebskosten bis auf ein Minimum reduziert werden. Dabei werden auch oft Marketingkosten vermieden – diese sind aber gerade in Zeiten von Corona durchaus sinnvoll, um Kund*innen beispielsweise auf den Außer-Haus-Verkauf hinzuweisen oder besondere Angebote zu kommunizieren, um weiterhin Umsatz zu generieren. Das bietet auch für die Kund*innen einen Mehrwert, denn diese gehen nicht weiterhin mit der Annahme, dass sie auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen verzichten müssen.
Wer kann die Überbrückungshilfe lll bekommen?
Das Förderprogramm richtet sich grundsätzlich an Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler*innen mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro. Diese Unternehmen müssen ihren Sitz im Inland haben und Einbußen von mindestens 30 Prozent verglichen mit dem Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ueberbrueckungshilfe) Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind nicht antragsberechtigt.
Im Hinblick auf die Erstattung von Marketing-Kosten kann die Erstattung nicht höher sein als die Marketing-Ausgaben im Vergleichsmonat des Vorjahres.
Lassen Sie sich gerne von uns im Bereich Marketing beraten!
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